Die Bundesregierung hat zur Förderung der von der Corona-Pandemie und insbesondere von den seit November 2020 beschlossenen Corona-Maßnahmen betroffenen Unternehmen bislang bereits mehrere Unterstützungspakete auf den Weg gebracht. Seit Februar 2021 soll die Überbrückungshilfe III allen Unternehmen helfen, die mindestens 30% Umsatzverluste in den letzten Monaten erlitten haben. Die neue Überbrückungshilfe bringt neben einer Vereinfachung der Antragsvoraussetzungen vor allem auch eine neue Möglichkeit, sich Digitalisierungsmaßnahmen fördern zu lassen.
Auch wenn der Begriff zunächst recht weit gefasst ist, so geht das Papier ganz direkt auf die Erstellung eines Online-Shops als eine der Maßnahmen ein, die zu 100% gefördert werden können. Die Bundesregierung hat dabei ein recht großzügiges Budget von 20.000€ pro Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie bislang also noch keinen Online-Shop hatten, aber Ihre Produkte und Dienstleistungen gerne online anbieten wollen, so können Sie sich diese Maßnahme derzeit und noch bis einschließlich Juni 2021 vom Staat fördern lassen. Viele Kleinunternehmer und insbesondere der Einzelhandel in Deutschland ist oft noch nicht dazu in der Lage, die eigenen Produkte online zu verkaufen. Als die Schließungen durchgeführt wurden, standen diese Unternehmer entsprechend ziemlich ratlos da und die Kunden vor den Fensterscheiben, aber es war kein Verkauf möglich.
Ein Onlineshop hilft Ihnen dabei, die Produkte online verfügbar zu machen und den Kunden so die Möglichkeit zu bieten, weiterhin bei Ihnen einzukaufen. Selbstverständlich können Sie dabei auch als Versandweg die „Abholung vor Ort“ aktivieren, sodass der Kunde keine zusätzlichen Versandkosten hat und die von ihm bestellten Produkte persönlich bei Ihnen abholen kann.
Das ist eine der Möglichkeiten, die viele Unternehmen nach wie vor haben: Die Abholung der Waren im Ladengeschäft zu ermöglichen, auch wenn der direkte Verkauf eben nicht mehr möglich ist.
Da die Beantragung der Überbrückungshilfe III über einen Steuerberater erfolgen muss, bitten wir Sie, sich hier zunächst zu informieren, ob Sie antragsberechtigt sind und ob die Erstellung des Online-Shops auch für Ihr Unternehmen gefördert werden kann.
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